Die Gemeinden sind laut eidgenössischem und kantonalem
Raumplanungsrecht beauftragt, über ihr Gemeindegebiet die
Nutzungsplanung (Ortsplanung) zu erstellen. Diese umfasst gemäss
Art. 22ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes das Baugesetz, die
Zonenpläne, die Generellen Gestaltungspläne, die Generellen
Erschliessungspläne, die Arealpläne, die Quartierpläne sowie
allfällige Bau- und Niveaulinienpläne.